Die Geflügelpest, auch bekannt als Aviäre Influenza, stellt eine ernste Bedrohung für heimische Vogelbestände dar. Die hochansteckende Viruskrankheit kann bei gehaltenen und wildlebenden Vögeln zu schweren Erkrankungen und massiven Verenden führen. Angesichts dieser Gefahr ruft der Kreis Heinsberg nun alle gewerblichen und privaten Geflügelhalter dazu auf, ihre Tiere vor dem Virus zu schützen und die in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Diese Maßnahmen beinhalten unter anderem, dass Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen und dass Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, nicht für das Tränken der Tiere genutzt werden darf. Futter, Einstreu und andere Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Darüber hinaus müssen erhöhte Tierverluste im Bestand, erhebliche Veränderungen in der Legeleistung oder Gewichtszunahme oder ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand unverzüglich durch einen Tierarzt abgeklärt werden.

Es besteht die Möglichkeit, dass im aktuellen Seuchengeschehen eine Aufstallungspflicht für Geflügel angeordnet wird. Daher sollten sich alle Geflügelhalter schon jetzt Gedanken machen, wie sie ihre Tiere tierschutzgerecht unterbringen können und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Die Geflügelpest ist weltweit verbreitet und tritt in zwei Varianten (gering/hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Die Geflügelpest kann nicht nur bei den erkrankten Tieren selbst großen Schaden anrichten, sondern auch verheerende wirtschaftliche Folgen haben. Handelssperren und Sperren um den Seuchenherd sowie Probleme im Absatz von Tieren und ihren Produkten können massive Auswirkungen auf den Markt haben.

Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, und Verdachtsfälle müssen sofort dem Veterinäramt gemeldet werden. Im Falle eines Verdachts werden Proben entnommen und zur Untersuchung in amtliche Labore gebracht. Bestätigt sich der Verdacht, werden Maßnahmen für den Seuchenbetrieb, ein 3 km großer Sperrbezirk und ein 10 km großes Beobachtungsgebiet angeordnet.